Wir wenden uns in erster Linie an Väter in allen Lebenslagen, bieten aber auch Eltern bei Trennung und Scheidung eine telefonische und persönliche Beratung sowie eine Beratung per e-Mail an.
Wir führen Beratungen in familiären Konflikten in Form gemeinsamer aber auch einzelner Gespräche, bieten eine fachliche Beratung zur Eltern-Kind-Problematik,zum Verhalten von Kindern in Trennungs- und Scheidungssituationen, informieren sie zu Vaterschaft,
Sorge-, Umgangs-, sowie Unterhaltsproblemen und beraten Sie zu Begleiteten Umgängen und Übergaben.
Wir dürfen und wollen ihnen keine Rechtsberatung anbieten, diese erhalten sie nur über einen Anwalt ihrer Wahl.
Eltern mit hohem Konfliktpotential die einer längerfristigen Beratung/Begleitung oder einer Mediation bedürfen, bieten wir eine Vermittlung zu einer der Erziehungs- und Beratungsstellen an.
Umgangskontakte beinhalten stets Übergaben des Kindes/der Kinder, meistens von einem Elternteil zum anderen.
Auch wo kein Begleiteter Umgang erforderlich ist, kann es Situationen geben, in denen es sinnvoll ist die Übergaben durch einen mitwirkungsbereiten Dritten zu begleiten.
Eine Begleitung der Übergabe des Kindes/der Kinder ist erforderlich, wenn Eltern auf Grund eines gerichtlichen Annährungsverbots sich nicht begegnen dürfen oder zwischen ihnen ein hohes Konfliktpotential besteht. Eine Begleitete Übergabe ist sinnvoll, um hochstrittige Eltern dabei zu unterstützen, während der Übergabe ihres Kindes/ihrer Kinder eine konfliktfreie Situation zu schaffen. Nur eine freundliche und sachlich verbale wie auch nonverbale Übergabe des Kindes/der Kinder von einem Elternteil zum anderen, vermittelt dem Kind/den Kindern Sicherheit, dass es den anderen Elternteil sehen darf und das Gefühl, beide Eltern lieb haben zu dürfen.
In besonders konfliktreichen und eingefahrenen Situationen zwischen den Eltern kann das Gericht eine Umgangspflegschaft anordnen.
Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 §1684 BGB geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 §1684 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen.
Wir sind stehts bemüht, Vätern/Eltern aber auch werdenden Eltern und anderen Interessierten die Möglichkeit zu geben, sich über verschiedene Aspekte der Elternschaft zu informieren.
Darüber hinaus, möchten wir ihnen das notwendige Handwerkszeug zur Bewältigung verschiedenster Situationen mitgeben.
In unregelmäßigen Abständen bieten wir daher, in Abhängigkeit der Förderung durch EU, Bund, Land oder Kommune, Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu den verschiedensten Themen rund um die Elternschaft an.
Die jeweiligen Termine geben wir zeitnah auf unserer Internetseite, durch Plakate bzw. Aushänge und mittels Pressemitteilungen bekannt.
Diese Angebote/Leistungen sind grundsätzlich kostenlos und werden durch die Stadt Cottbus gefördert.
Die Kosten der Umgangspflegschaft werden gemäß § 277 Abs. V FamFG durch das beschließende Gericht erstattet.
Gemäß der Anlage zum Fam GKG Zi. 2014, können diese Kosten den Eltern auferlegt werden sofern diesen keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.
Grundsätzlich sind wir bemüht unsere Bildungsangebote für Sie kostenlos durchzuführen. Sollten ggf. die uns zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht ausreichen, kann es vorkommen dass wir eine geringfügige Eigenbeteiligung erheben. Über diese etwaigen Extrakosten informieren wir Sie in der jeweiligen Bekanntgabe.